Information 1/2007

BILGENENTWÄSSERUNGSVERBAND
WASSERVERBAND ZUM SCHUTZE DES RHEINS UND SEINER NEBENFLÜSSE VOR VERUNREINIGUNG DURCH BILGENWÄSSER UND MINeralölE DER SCHIFFE

Informationen 1/2007

zum Teil A des Internationalen Übereinkommen über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

1. Das o.g. Übereinkommen wurde am 9. September 1996 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz unterzeichnet und ist bisher noch nicht in Kraft getreten. Das Inkrafttreten ist abhängig von der Ratifikation durch den letzten der sechs Vertragsstaaten. Mit dem Inkrafttreten wird seitens der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), der Verwahrerin des Übereinkommens, im Laufe des Jahres 2008 gerechnet. Der Wortlaut des Abfallübereinkommens findet sich im Internet auf der Website der ZKR unter www.ccr-zkr.org unter dem Menüpunkt „Übereinkommen“.

2. Während wichtige Passagen der Teile B (Abfälle aus dem Ladungsbereich) und C (sonstige Schiffsbetriebsabfälle) des Übereinkommens mit Übergangsfristen versehen sind, tritt der Teil A (öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle) direkt bei Inkrafttreten des Abfallübereinkommens in Kraft. Das hat insbesondere Konsequenzen für die Finanzierung der Entsorgungssysteme. Heute werden diese Kosten in Deutschland ganz überwiegend von einigen Bundesländern getragen. Diese Form der Finanzierung endet mit Inkrafttreten des Übereinkommens.

3. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Kosten verursachergerecht getragen werden. Zu diesem Zweck wird zukünftig beim Bunkern von mineralölsteuerfreiem Gasöl im gesamten Geltungsbereich des Übereinkommens ein Betrag in Höhe von 7,50 Euro pro 1.000 Liter Gasöl fällig. Die Betreiber von infrage kommenden Binnenschiffen, Unternehmen und Behörden sollten sich bewusst sein, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Entsorgungsentgelte möglicherweise schon im Laufe des Jahres 2008 eintritt. Modalitäten der Entgelterhebung befinden sich derzeit noch in der Diskussion.

4. Die Verpflichtung zur Zahlung von Entsorgungsentgelten gilt für alle Fahrzeuge, die zum mineralölsteuerfreien Bezug von Gasöl berechtigt sind. Damit gilt sie z. B. für Güterschiffe, Fahrgastschiffe, Behördenschiffe oder schwimmende Arbeitsgeräte. Die Verpflichtung zur Zahlung von Entsorgungsentgelten gilt nicht auf geschlossenen Seen und auch nicht für die Küstenschifffahrt. Im Gegenzug können alle zur Zahlung von Entsorgungsentgelten verpflichteten Fahrzeuge ihre öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle (Altöl, Bilgenöl [Bilgenwasser] und andere öl- und fetthaltige Abfälle wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle) kostenfrei an das System der Bilgenentölung abgeben.

5. Für die Planung des Netzes von Entsorgungseinrichtungen ist in Deutschland der Bilgenentwässerungsverband (BEV) zuständig, der Innerstaatliche Institution im Sinne des Abfallübereinkommens werden soll. Der BEV ist an Informationen über Entsorgungsbedarf und Entsorgungswegen in den Regionen Deutschlands interessiert, in denen heute kein öffentlich finanziertes Entsorgungssystem für die Bilgenentölung besteht.

Duisburg, den 11. April 2007

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