Information 1/2008

BILGENENTWÄSSERUNGSVERBAND
WASSERVERBAND ZUM SCHUTZE DES RHEINS UND SEINER NEBENFLÜSSE VOR VERUNREINIGUNG DURCH BILGENWÄSSER UND MINeralölE DER SCHIFFE

Informationen 1/2008

zum Teil A des Internationalen Übereinkommen über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

1. Mit seinem Informationsblatt 1/2007 hat der Bilgenentwässerungsverband Basisinformationen über das o. g. Übereinkommen (kurz genannt „Abfallübereinkommen“) im April 2007 herausgegeben. Seinerzeit wurde allgemein angenommen, dass das Abfallübereinkommen im Verlauf des Jahres 2008 in Kraft treten würde. Diese Annahme ist aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar. Bei den Beratungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kristallisiert sich nunmehr ein Inkrafttreten des Übereinkommens im Frühjahr 2009 heraus.

2. Erst dann gilt in allen Vertragsstaaten des Abfallübereinkommens die Verpflichtung zu einer verursachergerechten Finanzierung der Entsorgungssysteme. Zukünftig wird beim Bunkern von mineralölsteuerfreiem Gasöl im gesamten Geltungsbereich des Abfallübereinkommens ein von der Schifffahrt aufzubringender Betrag in Höhe von 7,50 Euro pro 1.000 Liter Gasöl fällig. Abweichend vom ursprünglichen Inhalt des Abfallübereinkommens erfolgt dies nicht durch Abgabe und Entwertung zuvor von der Schifffahrt beim BEV erworbener Wertmarken an den Bunkerbetrieb. Inzwischen haben sich die Staaten auf ein zeitgemäßes elektronisches Bezahlsystem unter Verwendung von Chipkarten geeinigt. Der BEV wird jedem entsorgungsentgeltpflichtigen Schiff zu gegebener Zeit mindestens eine Chipkarte auf Antrag des Betreibers (oder desjenigen, der das Entgelt trägt) zuteilen.

3. Das elektronische Bezahlsystem verfügt gegenüber dem Wertmarkensystem über viele Vorteile. Es beruht auf dem Grundgedanken, dass Schiffsbetreiber durch Einzahlung eines bestimmten Betrags beim Bilgenentwässerungsverband im Voraus ein Guthaben anlegen, von dem bei jeder Bunkerung das der gebunkerten Gasölmenge entsprechende Entsorgungsentgelt abgebucht wird. Durch Einsatz der Chipkarte wird sichergestellt, dass stets auf das „richtige“ Konto zugegriffen wird. Nach Abbuchung erfolgt ein Quittungsausdruck, der sechs Monate aufbewahrt werden muss. - Wenn in seltenen Fällen solche Zugriffe bei Betriebsstörungen, nicht ausreichenden Guthaben oder aus anderen Gründen nicht möglich sind, greifen ersatzweise Verfahren unter Verwendung von Vordrucken aus Papier.

4. Sobald die genauen Modalitäten des elektronischen Bezahlsystems bekannt sind, wird der BEV sie im Detail bekannt machen und mit der Datensammlung über alle entsorgungsentgeltpflichtigen Schiffe beginnen. Im Sinne eines möglichst einfachen Funktionierens können Entsorgungsentgelte auch von Sammelkonten einer Reederei oder Genossenschaft abgebucht werden.

5. Der BEV ist neben der Finanzierung auch für die 0rganisation der Bilgenentölung zuständig. Zur weiteren Planung der Organisation benötigt der BEV Informationen über die Bilgenentölung in den Regionen, in denen die Entsorgung heute nicht kostenfrei durch Bilgenentölungsboote erfolgt. Zu diesem Zweck hat der BEV einen Fragebogen entwickelt, der auf der Rückseite dieses Schreibens abgedruckt ist und der im Internet von der website des BEV www.bilgenentwaesserung.de elektronisch herunter geladen werden kann.

Der BEV bittet alle Behörden und Unternehmen mit Sitz in Regionen außerhalb des Rheinstromgebietes (d.h. östlich von Datteln) um Ausfüllen und Rücksendung des Fragebogens.

Zum Fragebogen

Duisburg, den 24. Juni 2008

 

[1/2008]