Information 2/2009

BILGENENTWÄSSERUNGSVERBAND
WASSERVERBAND ZUM SCHUTZE DES RHEINS UND SEINER NEBENFLÜSSE VOR VERUNREINIGUNG DURCH BILGENWÄSSER UND MINeralölE DER SCHIFFE

Informationen 2/2009

zum Teil A des Übereinkommens über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

1. Am 22. September 2009 ist die letzte noch fehlende Ratifikationsurkunde der sechs Vertragsstaaten bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg hinterlegt worden. Mit der Hinterlegung ist der in Artikel 18 des Übereinkommens beschriebene Automatismus in Kraft gesetzt worden. Danach steht fest, dass das am 9. September 1996 unterzeichnete Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (nachfolgend kurz genannt: Abfallübereinkommen) am 1. November 2009 in Kraft tritt.

2. Dennoch werden die im Übereinkommen enthaltenen neuen Rechte und Pflichten noch nicht vom 1. November 2009 an wirksam werden. In allen drei Teilen des vor nunmehr 13 Jahren unterzeichneten Übereinkommens besteht Bedarf nach einer Aktualisierung der zugehörigen Anlagen. Solche Aktualisierungen können aber erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch die erst danach berechtigten Gremien vorgenommen werden. Über sachlich notwendige Änderungen dürfte in Kürze Einvernehmen bestehen, so dass mit einem kurzfristigen Inkrafttreten der Teile B (Abfälle aus dem Ladungsbereich) und C (sonstige Schiffsbetriebsabfälle) gerechnet werden kann (z. B. zum 1. Januar 2010).

3. Damit Teil A des Übereinkommens (öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle) wirksam werden kann, bedarf es mehr als nur einiger unstrittiger textlicher Anpassungen. Viel bedeutsamer ist, dass das elektronische Bezahlsystem mittels Chipkarte, Mobilterminal und Datenbanksystem erst noch entwickelt und anschließend getestet werden muss. Nach derzeitigem Kenntnisstand sollten diese Arbeiten Mitte 2010 abgeschlossen werden können.

4. Fakt ist, dass das Abfallübereinkommen am 1. November 2009 in Kraft treten wird. Ab wann allerdings die einzelnen Bestimmungen aus seinen drei Teilen A, B und C tatsächlich wirksam werden, wird sich erst in den nächsten Wochen und Monaten nach gründlicher juristischer Prüfung der Angelegenheit zeigen. Der BEV wird immer dann zeitnah informieren, wenn sich bestimmte Überlegungen konkretisieren.

Duisburg, den 23. September 2009

[2/2009]